§ 44 Gesamtschuldner
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 487
Nach Gewicht
- BFH, 29.02.2012 – II R 19/10Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig - Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch SteuerfestsetzungZitiert von 5
- BFH, 11.07.2001 – VII R 28/99Haftungsbescheid: Keine Berührung der Rechtmäßigkeit durch Eintritt der Zahlungsverjährung für den Steueranspruch nach Erlass KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Hamburg, 05.03.2025 – 330 O 3/21
- FG Münster, 28.06.2005 – 2 K 3890/01 E
- OVG Sachsen, 05.05.2021 – 5 A 376/20Zitiert von 7
- FG Köln, 10.03.2010 – 9 K 1550/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2026 – 1 S 1616/24
- OVG Schleswig, 12.01.2026 – 6 KN 4/24Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 25.11.2025 – 12 K 3219/24
487 Entscheidungen zu § 44 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/44#abs-1 (1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/44#abs-2 (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.